Unsere Satzung ...

SATZUNG des Gewerbevereins Bornheim e.V.

§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Bornheim e.V.“

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR 4642 eingetragen.

3. Sitz des Vereins ist 53332 Bornheim

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 : Zweck des Vereins, Mittelverwendung

1. Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder, insbesondere
die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber
der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden;
die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder;
die Information der Mitglieder über sie geschäftlich interessierende Fragen
und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern.

b) die Unterstützung von Vorhaben, die die allgemeinen Belange der Bornheimer
Bevölkerung oder Teilen von ihr betreffen.

2. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 : Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben

a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
c) Gesellschaften, Genossenschaften und Unternehmen des öffentlichen Rechts.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme ent-
scheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

3. Wer sich um die Belange des Vereins oder der einheimischen Wirtschaft besonders
verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag
des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte
und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere auch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 : Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) bei Mitgliedern im Sinne § 3 Abs. 1 b) und c) durch ihre Auflösung
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und muß dem Vor-
stand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied

a) sich vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder
b) mit dem Beitrag für mindestens zwölf Monate trotz schriftlicher Mahnung
im Rückstand ist.

Bei Mitgliedern i.S. des § 3 Abs. 1 b) und c) sind die Ausschlussgründe zu a) auch
dann gegeben, wenn sie in der Person ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter, Ge-
schäftsführer oder Vorstandsmitglieder oder in der Person der benannten Vertreter (§ 7
Abs. 8) vorliegen. Vor dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Recht-
fertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Er wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständi-
ger Beiträge und des Beitrages für den laufenden Monat bestehen.

§ 5 : Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

2. Vereinsämter werden, soweit nichts anderes durch Satzung oder Beschluss der Mit-
gliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet. Auslagen werden, so-
weit sie notwendig waren, erstattet.

§ 6 : Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 2. Geschäftsführer,
e) dem 1. Kassierer,
f) dem 2. Kassierer und
g) mindestens 3 Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2.
Geschäftsführer und der 1. und 2. Kassierer.

3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1.
oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. oder 2. Geschäftsführer oder dem 1.
oder 2. Kassierer. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam, wobei einer dieser zwei der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes i.S. des § 6 Abs. 2 ist in der Weise
beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000 €
die Zustimmung des Gesamtvorstandes i.S. § 6 Abs. 1 erforderlich ist.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er leitet die Vorstands-
sitzungen und Mitgliederversammlungen.

6. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungs-
falle.

7. Der 1. oder 2. Geschäftsführer führen in den Vorstandssitzungen und Mitgliederver-
sammlungen das Protokoll und erledigen den anfallenden Schriftverkehr.

8. Der 1. und 2. Kassierer führen die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Sie haben über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden.

9. Im Innenverhältnis werden der 1. und 2. Geschäftsführer und der 1. und 2. Kassierer im Falle ihrer Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden bestimmten Beisitzer vertreten.

10. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer können gemeinsam gewählt werden.

11. Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch,
dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person
wählt.

12. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Findet nicht rechtzeitig
vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die
Zeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

13. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus,
so wählt der Vorstand für die Zeit bis zu nächsten Mitliederversammlung ein
kommissarisches Vorstandsmitglied für den Ausgeschiedenen. Die nächste Mit-
gliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Besetzung des vakanten
Vorstandsamtes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

14. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder wählen. Diese haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, haben jedoch bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

§ 7 : Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen finden statt

a) einmal jährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung,
b) bei Bedarf nach pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes,
c) auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 v.H. der Mitglieder

2. Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über Satzungsänderungen,
b) über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) über die Entlastung des Vorstandes
d) über die Bestellung der Kassenprüfer. Diese werden für zwei Jahre
gewählt.
e) über die Auflösung des Vereins
f) über die sonstigen, ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Ange-
legenheiten.

3. Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mit-
gliederversammlung nur beschließen, wenn sie keinen Aufschub dulden und die Mit-
gliederversammlung deshalb eine entsprechende Erweiterung der Tagesordnung be-
schließt. Über nicht mit der Tagesordnung angekündigte Anträge auf Änderung der
Satzung und Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden.

4. Sind der 1. und der 2. Vorsitzende an der Leitung der Mitgliederversammlung verhin-
dert (§ 6 Abs. 5 und 6), so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8. Auf Verlangen des Vorstandes haben Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1. b) und c)
eine oder mehrere Personen schriftlich zu benennen, die berechtigt sind, für sie in
den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben und rechtsverbindliche Er-
klärungen für sie abzugeben. Diese Mitglieder gelten durch die von ihnen Benannten
solange als ordnungsgemäß vertreten, als nicht dem Verein ein schriftlicher Wider-
ruf der Benennung zugegangen ist. Mehrere Vertreter eines Mitgliedes können nur
einheitlich abstimmen und zählen zusammen als nur eine Stimme.

§ 8 : Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung
Ausschüsse eingesetzt werden, die in der Regel mehr als drei Mitglieder haben sollten.
Das Nähere regelt das einsetzende Vereinsorgan. Soweit nichts anderes bestimmt ist, be-
stimmen die Ausschussmitglieder einen von ihnen zum Vorsitzenden. Ausschüsse führen
keine eigene Kasse.

§ 9 : Einberufung von Sitzungen und Versammlungen

1. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muß eine
Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die
Einberufung bedarf keiner Form und Frist, jedoch soll sie, von Eilfällen abgesehen,
frühestens für den nächsten Tag erfolgen.

2. Für Ausschusssitzungen gilt Ziffer 1 entsprechend.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluß des Vorstandes
durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung; dazu zählen auch Einladungen per
Telefax oder in elektronischer Form. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die
Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

§ 10 : Beschlussfassung

1. Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 25 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten muß geheim abgestimmt werden.

2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt,
auch wenn er nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Haben zwei Kandidaten gleich viel Stimmen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

3. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Bei Abstimmung und Wahlen ist die Vertretung eines nicht anwesenden oder nicht
vertretenen Mitgliedes durch ein anwesendes Mitglied nicht zulässig. Dies gilt für
alle Vereinsorgane.

5. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6 und § 7 Abs. 4 können Wahlen in der Mitgliederversammlung unter der Leitung eines von ihr bestimmten neutralen Wahlleiters stattfinden.

§ 11 : Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Um-
lagen erhoben werden.

2. Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und eventueller Umlagen wird durch
Beschluß der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 12 : Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die
Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde neu gefaßt und beschlossen in der Mitgliederversammlung zu Bornheim,
am 24. Oktober 2017.